Der Winter hat in weiten Teilen Deutschlands Einzug gehalten. Für Hausbesitzer bedeutet das, den Schneeschieber hervorzuholen und regelmäßig die Gehwege vor dem Grundstück von Schnee zu entfernen. Doch müssen Häuslebauer tatsächlich schon nach den ersten Schneeflocken aktiv werden? Und was geschieht, wenn du als Grundstücksbesitzer die Wege nicht räumst?
Grundsätzlich bist du als Hausbesitzer verpflichtet, die Wege vor deinem Grundstück zu räumen. Natürlich steht es jedem Häuslebauer aber auch frei, einen Winterdienst zu beauftragen. Besonderes Hauptaugenmerk gilt dem Bürgersteig vor dem Haus. Diesen solltest du auf einem Streifen von mindestens 1,20 Meter von Schnee befreien, sodass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeilaufen könnten. Wege zu Parkplätzen oder Mülltonnen müssen dagegen nur zu rund einem halben Meter freigeschaufelt werden. Auf deinem Grundstück solltest du darauf achten, dass sowohl die Stellplätze als auch die Garagen und der Haupteingang von Schnee befreit sind. Eine Faustregel besagt außerdem, dass das Streuen wichtiger als das Schneeschippen ist. Da Streusalz in vielen Regionen verboten ist, solltest du hierfür auf Sand oder Granulat zurückgreifen.
Wann du deine Wege exakt räumen musst, regelt die Rechtslage nicht eindeutig. Vor sechs Uhr morgens solltest du aufgrund des Lärmpegels auf das Schneeschieben verzichten. Da der Verkehr jedoch kurze Zeit später einsetzt, empfehle ich dir das Räumen deiner Wege bis spätestens sieben Uhr morgens. Am Abend solltest du bedenken, dass deine Wege spätestens um 22 Uhr frei von Schnee sind. Gibt es Eisregen oder setzt Dauerschneefall ein, kannst du abwarten, bis sich das Wetter beruhigt hat. Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal mehr als zu wenig zum Streumittel und der Schaufel greifen. Kannst du den Schnee aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht von der „weißen Pracht“ befreien, kennt die Rechtsprechung kein Erbarmen. In diesem Fall bist du verpflichtet, dich um eine Vertretung zu kümmern. Kommst du diesen Verpflichtungen nicht nach, drohen dir im schlimmsten Fall Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Diesen Ansprüchen musst du nachkommen, wenn sich ein Passant auf dem nicht geräumten oder gestreuten Weg vor deiner Haustür verletzt. Auch wenn in diesem Fall deine Haftpflichtversicherung einspringt, verlierst du deinen Versicherungsschutz schnell, wenn der gleiche Schaden mehrfach auftritt. Also raus mit dem Schieber!