Der Kündigungsschutz spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Immer wieder tauchen aus dem Arbeitsrecht Fälle in den Medien auf, in denen Arbeitnehmer wegen geringfügiger Verstöße fristlos gekündigt werden. Sie rufen verständlicherweise viel Unverständnis hervor. Die fristlose Kündigung ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch gesetzlich oder vertraglich eigentlich unkündbare Arbeitnehmer sind fristlos kündbar.
Allerdings muss dann eine soziale Auslauffrist eingehalten werden, die mit der ordentlichen Kündigungsfrist einhergeht. Auch kann die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung und auch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Lediglich bei Schwangeren und Schwerbehinderten wird der Kündigungsschutz höher bewertet, sofern nicht die zuständige Aufsichtsbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers erlaubt. Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für unbegründet erachtet, muss er binnen drei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und Kündigungsschutz beantragen.
Inwieweit ein wichtiger Grund vorliegt, ist im Arbeitsrecht danach zu entscheiden, ob dem Kündigenden zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist noch fortzusetzen oder nicht. Hierbei sind im Arbeitsrecht in Bezug auf den Kündigungsschutz im Einzelfall die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände abzuwägen. Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber berechtigt, auch wegen scheinbarer Lappalien eine fristlose Kündigung auszusprechen, sofern er begründen kann, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Entscheidend ist aber meistens, dass der Arbeitnehmer vor einer solchen Maßnahme abgemahnt werden muss und so Gelegenheit erhält, sich künftig erwartungsgemäß zu verhalten. Lediglich dann, wenn eine Abmahnung der Schwere des Falles nicht gerecht werden würde und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört ist, kann eine Abmahnung verzichtbar sein.
Die Rechtsprechung erkennt als wichtige Gründe an: Untreue, Arbeitsverweigerung, Trunkenheit am Arbeitsplatz, Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Betrug, Diebstahl, Tätlichkeit oder Beleidigung des Arbeitgebers. Die Verstöße müssen aber so gewichtig sein, dass sie entweder eine Abmahnung entbehrlich machen oder nach einer Abmahnung erneut vorkommen. Eine Verdachtskündigung, bei der mit großer Wahrscheinlichkeit von einem Vergehen des Arbeitnehmers auszugehen ist, kann begründet sein, sofern der Arbeitgeber alles getan hat, um die Situation aufzuklären. Auch hier muss das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer zerrüttet sein. Krankheiten berechtigen zur Kündigung, wenn sie infolge von Ansteckungsgefahr oder Unheilbarkeit zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen. Erfahren Sie hier mehr.
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